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Häufige Fragen/FAQ
Mitteilungsverordnung zu § 93a AO
Die Mitteilungsverordnung (MV), die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a der Abgabenordnung (AO) hat, regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dem Finanzamt mitzuteilen ist.
Grundsätzlich fallen alle Arten von Zahlungen unter die Mitteilungsverordnung. Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die Behörde zugeordnet werden können (z. B. Subventionen; Zahlungen an Ratsmitglieder), da die Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der Behörde und dem Empfänger voraussetzt.
Zahlungen sind immer in vollem Umfang mitteilungspflichtig, und zwar unabhängig von etwaigen Steuerbefreiungen. Die steuerrechtliche Qualifikation ist nicht Aufgabe der mitteilungspflichtigen Behörde, sondern der zuständigen Finanzbehörde und erfolgt grundsätzlich erst im Besteuerungsverfahren.
Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen und sind getrennt nach den jeweiligen Empfängern zu erteilen (§ 8 Abs. 1 MV).
Die Mitteilungen werden vom Finanzamt den persönlichen Steuerakten der Zahlungsempfänger zugeordnet. Eine listenmäßige Meldung führt zu unnötigem Verwaltungsaufwand, da es wegen des Steuergeheimnisses notwendig ist, die Daten Dritter zu schwärzen. Die meldende Behörde stellt dem Zahlungsempfänger in Erfüllung ihrer Unterrichtungspflicht nach § 11 MV häufig eine Bescheinigung über die Jahreszahlungen aus. Hier bietet sich ein Durchschreibeverfahren an.
Mitzuteilen sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 MV:
- die die Zahlung anordnende Stelle und deren Aktenzeichen,
- die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) des Empfängers und dessen genaue Anschrift,
- der Rechtsgrund der Zahlung (Art des Anspruchs),
- die Höhe und der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung,
- die Steuernummer und/oder das Geburtsdatum des Empfängers, soweit bekannt.
Grundsätzlich erfolgen die Meldungen an das Wohnsitzfinanzamt des Betroffenen.
Um für die Mitteilungspflichtigen unzumutbare Nachforschungen auszuschließen, ist die Mitteilung in Zweifelsfällen an die Oberfinanzdirektion bzw. das Landesamt zu senden, in deren Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde ihren Sitz hat. Für Niedersachsen ist dies das: Landesamt für Steuern Niedersachsen, Am Festungsgraben 1, 26135 Oldenburg
Die Mitteilungen über Zahlungen sind, um die Belastung der Behörden so gering wie möglich zu halten, mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übermitteln.
Die mitteilende Stelle hat den Betroffenen spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde über ihre Verpflichtung zur Erstellung von Mitteilungen zu unterrichten. Der Betroffene ist über den genauen Inhalt der übermittelten Daten zu informieren, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder Erlaubnis ergibt. Er ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen. Eine steuerliche Beurteilung der Zahlungen ist jedoch nicht vorzunehmen; diese obliegt den Finanzbehörden.
Zu den Behörden im Sinne der Mitteilungsverordnung gehören grundsätzlich alle Behörden im Sinne des § 6 Abs. 1 Abgabenordnung und damit alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Danach sind auch die sogenannten beliehenen Unternehmen (z. B. Volkshochschulen unter kommunaler Trägerschaft) mit eingeschlossen.
Nein
Nein
Zahlungen an andere Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts (einschließlich deren Betriebe gewerblicher Art) und Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke (z. B. gemeinnützige Vereine) verfolgen, sind nicht mitteilungspflichtig.
Soweit die Angaben zu den durch § 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geschützten personenbezogenen Daten gehören (Sozialgeheimnis), sind sie grundsätzlich nicht mitzuteilen. Dies gilt nicht für Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit über ausländische Werkvertragsunternehmer.
Nein, Honorarzahlungen, die von Sozialbehörden an Leistungserbringer erbracht werden und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige, fallen nicht unter das Sozialgeheimnis und müssen somit bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen mitgeteilt werden.
Nein, Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer des Zahlenden fallen nicht unter die Mitteilungsverordnung.
Alle Zahlungen im Laufe eines Jahres sind je Person zusammenzurechnen. Abschlags- und Vorauszahlungen, sowie wiederkehrende Bezüge sind einzubeziehen.
Wiederkehrende Bezüge liegen vor, wenn Zahlungen aufgrund eines gemeinsamen Rechtsgrundes regelmäßig, d. h. zu bestimmten festgelegten Zeitpunkten und in gleichbleibender Höhe geleistet werden (z. B. Miete, Pacht).
Die Bagatellgrenze gilt nicht für wiederkehrende Bezüge. Sie sind unter Beachtung der sonstigen Voraussetzungen mitteilungspflichtig, auch wenn die Jahressumme unter 1.500,- Euro liegt.
Wenn die Zahlung aufgrund einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit des Zahlungsempfängers erfolgt, ist keine Mitteilung vorzunehmen, wenn die Zahlung per Überweisung auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Als Geschäftskonto ist i. d. R. das, auf den Geschäftsbriefen angegebene Konto anzusehen. Im Zweifelsfall ist trotz Überweisung eine Mitteilung zu fertigen. Zweifel können insbesondere dann gegeben sein, wenn das Konto nachträglich geändert wird, der Kontoinhaber nicht mit dem Zahlungsempfänger übereinstimmt oder das Konto bei einer auswärtigen - oder gar ausländischen – Bank geführt wird.
Bar- oder Scheckzahlungen sind – unter Beachtung der Bagatellgrenze – mitteilungspflichtig.
Immer, wenn eine Schuld durch Zahlungen an Dritte (Abtretungen und Pfändungen) oder durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen getilgt wird, ist dies mitzuteilen. Die Mitteilung ist für den ursprünglichen Gläubiger der Zahlung zu erstellen.
Zahlungen an Zahlungsempfänger, die im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben, sind nicht mitteilungspflichtig, wenn sie auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers überwiesen wurden. Bestehen bei der Behörde Zweifel, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist, ist eine Mitteilung vorzunehmen.
Zahlungen an nebenberuflich Tätige (z. B. Honorarkräfte) sind mitteilungspflichtig, auch wenn sie steuerlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§§ 13, 15, 18 Einkommensteuergesetz) gehören.