Beispiele für die Abgrenzung einer Bauleistung i.S.d § 13b UStG
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Beispiel für eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14a Abs. 5 UStG
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Betroffen sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d. h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden (sog. Bauleistung). Dies verlangt, dass im Rahmen der Leistung (substanzverändernde oder -erhaltende) Arbeiten an einem Bauwerk durchgeführt werden, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung des Bauwerks dienen. Die Arbeiten muss der leistende Unternehmer nicht selbst erbringen, sondern kann sie auch an einen Subunternehmer vergeben.
Als Bauleistungen kommen nur solche Werklieferungen und sonstige Leistungen in Betracht, die gem. § 3 Abs. 7 Satz 1 bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStGam betroffenen Grundstück ausgeführt werden. Bei der (Werk-)Lieferung von Maschinen, Betriebsvorrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Bauteilen u. ä. liegt deshalb eine Bauleistung nur vor, wenn der Lieferer auch den Einbau und die Montage vor Ort übernommenen hat und den damit verbundenen Arbeiten ein derartiges Gewicht zukommt, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Grundsätze in Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE von einer unbewegten Werklieferung am Ort des Einbaus auszugehen ist.
Zu den Bauleistungen gehören daher insbesondere auch die Werklieferung oder der Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, sofern diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Dies ist der Fall, wenn die Ausstattungsgegenstände oder Maschinenanlagen auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE). Die Veränderung muss dabei erheblich sein; Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 Spiegelstrich 4 Satz 2 UStAE gilt entsprechend (Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 UStAE). Die Veränderung ist immer dann nur unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurück bleiben (z. B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können.
Reine Lieferungen (z. B. von Baumaterial) und bloße Duldungsleistungen (z. B. bloße Vermietung von Baugeräten) stellen hingegen keine Bauleistungen dar. Ausgenommen sind ferner reine Planungs- und Überwachungsleistungen, wie sie z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren erbracht werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz UStG).
Beispiele für die Abgrenzung von Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG von anderen Leitungen ergeben sich aus der Anlage. Die benannten Bauleistungen müssen inländische Grundstücke betreffen, weil die Regelung nur solche Werklieferungen und sonstige Leistungen erfasst, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG und § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).
Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich nur teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, ob eine der erbrachten Leistungen im Rahmen einer einheitlichen Leistung als Hauptleistung angesehen werden kann (vgl. dazu Abschn. 3.10 UStAE). Diese Hauptleistung gibt dann der gesamten vertraglichen Beziehung das Gepräge. Handelt es sich bei der Hauptleistung um eine Bauleistung, so geht die Steuerschuldnerschaft unter den übrigen Voraussetzungen des § 13b UStG insgesamt auf den Leistungsempfänger über (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 4 UStAE). Liegt keine einheitliche Leistung vor, ist der Vertrag in seine einzelnen Leistungen aufzuteilen und über die Bauleistungen und die anderen Leistungen getrennt abzurechnen.
Vereinfachungsregelung nach § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG:
Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen einer Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.
Die Vereinfachungsregelung greift nicht bei Zweifeln über die Eigenschaft des Leistungsempfängers als bauleistender Unternehmer (s. Tz. 1.4). Sie greift auch nicht für den umgekehrten Fall, bei dem § 13b UStG nicht angewendet wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren.
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 1 UStAE) wie z. B.
Auf jeden Fall gelten die in Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 Spiegelstriche 2 bis 4 genannten Grundstücke als Bauwerke im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Absch. 13b.2 Abs. 1 UStAE). Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG).
Der leistende Unternehmer muss im Inland ansässig sein, d. h. er muss in Deutschland einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte haben (vgl. § 13b Abs. 7 UStG). Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, so tritt zwar u. U. ebenfalls eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ein. Diese ist jedoch in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG geregelt und an wesentlich geringere Anforderungen geknüpft <="" span="">
Der leistende Unternehmer darf ferner kein Kleinunternehmer sein, bei dem die Leistungen gem. § 19 Abs. 1 oder 4 UStG steuerfrei sind. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, in der Rechnung auf die Kleinunternehmerschaft hinzuweisen.
Werden Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, so ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen im o. b. Sinne erbringt oder erbracht hat (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen erbringen, die unter das GrEStG fallen. Ist der Leistungsempfänger Kleinunternehmer, dessen Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG steuerfrei sind, steht dies der Anwendung des § 13b UStG nicht entgegen (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG).
Ein Unternehmer erbringt zumindest dann „nachhaltig“ Bauleistungen i. S. d. Gesetzes, wenn mindestens 10 % seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) aus Bauleistungen besteht. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer. Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt oder nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist er auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % seines Weltumsatzes betragen werden (vgl. Tz. 1.5.).
Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen. Wird eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fallende Bauleistung an einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich erbracht und erbringt dieser nachhaltig Bauleistungen, ist er für diesen Umsatz ebenfalls als Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG).
Bescheinigungsverfahren:
Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat, aus der sich ergibt, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Hinsichtlich des Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 - III C 3-S 7532/24/10002:001, BStBl I 2024, 1558 verwiesen. Die Bescheinigung ist längstens für drei Jahre gültig und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Zur Erteilung dieser Bescheinigung sind die Voraussetzungen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Weltumsatz des letzten im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr vorliegen. In diesen Fällen ist glaubhaft zu machen, dass zukünftig die 10 % - Grenze überschritten wird. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Unternehmer in der Vergangenheit bereits Steuerschuldner für bezogene Bauleistungen gewesen ist (weil er z. B. keine Subunternehmer beauftragt hat); maßgebend ist, ob er regelmäßig in Höhe von mindestens 10 % seines Weltumsatzes Bauleistungen im Inland erbringt. Die Voraussetzungen sind somit auch erfüllt, wenn der Unternehmer die 10 % - Grenze unterschreitet, aber davon auszugehen ist, dass der Umfang der im Inland ausgeführten Bauleistungen zukünftig diese Grenze überschreiten wird.
Die gesonderte Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG weicht von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ab. Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht - im Original oder in Kopie - verwendet oder sich herausstellt, dass der Unternehmer nicht mindestens 10 % Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt oder erbracht hat. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Hatte der leistende Unternehmer in diesen Fällen keine Kenntnis oder hat er keine Kenntnis haben können, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn beide einvernehmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen und durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen; dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer keine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Für folgende Leistungsempfänger gelten besondere Regeln:
In den Fällen, in denen ein Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt hat, aber beabsichtigt, derartige Leistungen zu erbringen, ist dieser auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat (z. B. durch die Verwendung eines Geschäftskonzepts gegenüber einer Bank bei der Kreditvergabe oder die Werbung in Tages- oder Fachzeitungen bzw. -zeitschriften; die Beschaffung von Baumaschinen oder -material sowie das Einstellen von Bauarbeitskräften kann ausreichen, wenn feststeht, dass der Unternehmer damit nicht lediglich Bauträgergeschäfte abwickeln wird) und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % des Weltumsatzes betragen werden (Prognose).
Die Umsätze aus Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sind vom leistenden Unternehmer in der Kz. 60 der Umsatzsteuer-Voranmeldung einzutragen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind diese Umsätze in Kz. 209 anzugeben.
Der Leistungsempfänger hat die Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, in den Kz. 84 und 85 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in den Kz. 877 und 878 der Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzumelden. Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind in Kz. 67 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in Kz. 467 der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen.
Führt der Unternehmer Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, und sind sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig, ist der leistende Unternehmer zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG verpflichtet. Sollten die Voraussetzungen für die verpflichtende Verwendung einer E-Rechnung nicht vorliegen, so hat der Unternehmer mit einer sonstigen elektronischen Rechnung oder einer Papierrechnung abzurechnen. In der Rechnung darf die Steuer nicht ausgewiesen werden, also nur der Nettobetrag abgerechnet werden. Die Rechnung muss alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten mit Ausnahme des gesonderten Steuerausweises gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG i.V.m. § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG. Außerdem muss die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). Für den Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer wird die Steuer von diesem nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet, ohne dass dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht. Bemessungsgrundlage für die vom Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer ist in diesen Fällen der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer (Abschn. 13b.13 Abs. 1 UStAE). Ein Beispiel für eine ordnungsgemäße Rechnung findet sich in der Anlage.
Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Bauleistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Den Vorsteuerabzug kann er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend machen, in der er den Umsatz versteuert hat (Abschn. 13b.15 Abs. 5 UStAE). Das Recht zum Vorsteuerabzug besteht unabhängig von einer Rechnung; fehlende oder fehlerhafte Rechnungen führen deshalb nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs (Abschn. 13b.15 Abs. 2 UStAE).
Liegt dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr, in der die Steuer für die empfangene Bauleistung anzumelden ist, keine Rechnung vor, muss er die Bemessungsgrundlage ggf. schätzen. Die von ihm angemeldete Steuer kann er im selben Besteuerungszeitraum unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (Abschn. 13b.15 Abs. 3 UStAE).