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Umstellung des Verfahrens: Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b EStG) werden zentral versandt

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b EStG) können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten.

Mit dem neuen Verfahren erfolgt der Versand der Bescheinigung in der Regel zentral. Dies erfordert einen gewissen zeitlichen Vorlauf, bis die beantragte Bescheinigung beim Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten eintrifft.

Der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG sollte daher frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden. Der Antrag kann wie bisher formlos über das elektronische Portal ELSTER (www.elster.de - „sonstige Nachricht“) oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.

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