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Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen können nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit sein. Sofern sie nicht bereits nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, benötigen sie eine Bescheinigung § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG der zuständigen Landesbehörde, aus der sich ergibt, dass und für welchen Zeitraum die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Nach Erteilen der Bescheinigung entscheiden die Finanzbehörden, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Übrigen vorliegen. Zur Prüfung der Finanzämter gehört, ob eine allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung vorliegt und ob unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen vorliegen. Insbesondere wird geprüft, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden (Schul- und Hochschulunterricht) oder ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen.


Ausstellung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig.

Einzelne Ministerien haben die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen auf nachfolgende Einrichtungen übertragen.

Danach sind insbesondere zuständig:

  • Das Ministerium für Inneres und Sport
    für Bildungseinrichtungen im Bereich der Polizei und der Rettungssanitäter,

  • das Finanzministerium
    für Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Steuerberatungswesens,

  • das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Osnabrück -
    für Einrichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und für Einrichtungen, die auf Prüfungen vorbereiten, für die es eine Prüfungsordnung erlassen hat,

  • das Ministerium für Wissenschaft und Kultur
    für künstlerische Bildungseinrichtungen (z. B. Musik- und Kunstschulen),

  • die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung in Hannover
    für Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenbildung und der Weiterbildung - soweit kein anderes Ressort zuständig ist,

  • die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
    für Schulen in freier Trägerschaft und andere freie Bildungseinrichtungen, die auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (z. B. Nichtschülerprüfung aufgrund des NSchG, Kammerprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, als Ergänzungsschule nach § 161 Abs. 2 Satz 1 NSchG anerkannte Heilpraktikerschule) oder auf einen Beruf in einem Sachgebiet vorbereiten, das nicht im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums liegt.
    Auch für schulische Maßnahmen SEK I und II sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung zuständig;

    • z. B. Fortbildungen für Schulen zum Thema Gesundheit von Lehrerinnen und Lehrern,

  • das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
    für Bildungseinrichtungen zur Fort- und Weiterbildung von Architekten und Ingenieuren,

  • das Justizministerium
    für Einrichtungen, die auf die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung im Fach Rechtswissenschaften vorbereiten,

  • das Oberlandesgericht in Celle
    für Bildungseinrichtungen im Bereich des Notarberufs,

  • das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
    für Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich des Naturschutzes vorbereiten.











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