Anträge auf Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab sofort gestellt werden
Das Niedersächsische Finanzministerium macht in seiner Pressemitteilung vom 30.03.2020 darauf aufmerksam, dass die Regelung zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zum 30.01.2020 in Kraft getreten ist und entsprechende Anträge ab sofort bei den Finanzämtern gestellt werden können.
Die Regelung ermöglicht eine ausgeglichene durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren mit stark schwankenden Ergebnissen. So können Land- und Forstwirte die steuerlichen Verpflichtungen besser ausgleichen, die sich aufgrund der zunehmenden Preisschwankungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Verbindung mit den spürbaren Folgen des globalen Klimawandels ergeben. Darüber hinaus kann die Tarifermäßigung vor den aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheiten auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einen Beitrag zur Sicherung der Liquidität leisten. Die Tarifermäßigung kann sich ergeben, wenn die tatsächlichen Steuerbelastungen in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen im Betrachtungszeitraum unterschiedlich hoch sind.
Die Betrachtungszeiträume betreffen jeweils drei Jahre und umfassen die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Tarifermäßigung kann erstmals im Einkommensteuerbescheid 2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 gewährt werden. Eine weitere Ermäßigung kann dann wieder für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 gewährt werden.
Downloads
Anlage Erläuterungen und Unterrichtungen zur Anlage § 32c EStG
(PDF, 0,47 MB)
Berechnungshilfe § 32c Abs.1 Satz 2 EStG
(XLSX, 0,02 MB)
Anlage § 32c EStG: Antrag auf Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2016
(PDF, 0,22 MB)
Anlage § 32c EStG: Antrag auf Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2019
(PDF, 0,22 MB)