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Steuerlicher Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Aufwendungen einer Pflegeperson


Wer eine hilflose Person pflegt, kann die hierfür entstandenen Kosten oder einen Pauschbetrag geltend machen. Der Pauschbetrag kann auch dann in voller Höhe beansprucht werden, wenn die Pflege nur in einem Teil des Jahres erfolgt ist.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die Pflege aufgrund einer rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Verpflichtung übernimmt und hierfür keine Zahlungen erhält. Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der zu pflegenden Person persönlich durchgeführt werden.
Darüber hinaus ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der gepflegten Person erforderlich.

Eine zeitweise Unterstützung durch eine ambulante Pflegekraft ist dabei nicht schädlich. Wenn mehrere Personen die Pflege übernehmen, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Personen aufzuteilen.

Der Pflegepauschbetrag beträgt

  • bis zum VZ 2020: 924 Euro bei Hilflosigkeit der gepflegten Person (Merkzeichen H)

  • ab dem VZ 2021: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4, 5 oder bei Hilflosigkeit der gepflegten Person (Merkzeichen H)


Rechtsnorm: § 33b Abs. 6 EStG


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