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Steuerlicher Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Kindergeld/Kinderfreibetrag


Für Kinder, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wird den Eltern auf Lebzeiten des Kindes Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag kann auch gewährt werden, wenn das Kind sich in vollstationärer Heimunterbringung befindet.

Die Höhe des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags entwickelt sich aufgrund von Gesetzesanpassungen unregelmäßig fort. Die aktuell gültigen Beiträge können den Gesetzesnormen entnommen werden.

Nachweispflichten: Die Behinderung des Kindes ist zum Beispiel durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. einer Kopie davon oder durch die Bescheinigung des Versorgungsamtes nachzuweisen.

Rechtsnormen: §§ 32 und 66 EStG


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