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Steuerlicher Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Kinderbetreuungskosten


Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Abzug ist beschränkt auf zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Erfasst hiervon werden ausschließlich die Betreuungskosten. Nicht zu berücksichtigen sind insoweit etwaige Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes oder für Unterricht. Ebenfalls außer Acht bleiben Kosten für Freizeitaktivitäten. Voraussetzung ist, dass der Leistungserbringer eine Rechnung ausstellt und die Zahlung auf ein Konto des Leistenden erfolgt.

Nachweispflichten: Die Behinderung des Kindes ist zum Beispiel durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. einer Kopie davon oder durch die Bescheinigung des Versorgungsamtes nachzuweisen. Die Rechnung und der Zahlungsnachweis müssen bei Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden.

Rechtsnorm: § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG


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