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Mitteilungen über die elektronischen Aufzeichnungssysteme - Meldeverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung

Nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) sind Steuerpflichtige, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems (eAs) erfassen, verpflichtet, ihrem zuständigen Finanzamt Mitteilungen über die elektronischen Aufzeichnungssysteme zu erstatten (Anschaffung und Außerbetriebnahme).

Ab dem 1. Januar 2025 können Steuerpflichtige ihre Mitteilung elektronisch über „Mein ELSTER“ oder eine Drittanbietersoftware via der ERIC-Schnittstelle mittels des Formulars „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ an die Finanzverwaltung übermitteln.

Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist die Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen.


Für weitere Informationen besuchen sie bitte die Webseite des Bundesministeriums der Finanzen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html


Den Link zu der Ausfüllanleitung für die Mitteilung eines elektronischen Aufzeichnungssystems finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Ausfuellanleitung.html


Registrierkasse Bildrechte: E. Diekmann

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.11.2024

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