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Lohnsteuerhilfevereine und Geldwäsche

(Erweiterung des Kreises der nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz Verpflichteten und die Lohnsteuerhilfevereine ab 1. Januar 2020)


Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

Eine wirksame Geldwäscheprävention setzt sich in aller Regel zusammen aus dem Risikomanagement (§§ 4 ff. GwG), das aus einer Risikoanalyse und daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen besteht, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Vertragspartner (§§ 10 ff. GwG) und der Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG). Zusätzlich bestehen umfassende Dokumentationspflichten (§ 8 GwG).

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen die Lohnsteuerhilfevereine über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen, die sich aus dem GwG ergeben, ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene (§ 4 GwG), d. h. des Vorstandes des Lohnsteuerhilfevereins. Das Risikomanagement muss nach § 4 Abs. 2 GwG eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfassen.

Die Lohnsteuerhilfevereine haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, die für die Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden (§ 5 GwG). Die Lohnsteuerhilfevereine haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern (§ 6 GwG).

Die nach dem GwG vorgesehene Identifizierung der Vertragspartner muss ab 1. Januar 2020 zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes erfolgen (§ 12 Abs. 1 GwG). Die Identifizierung ist durch Anfertigung einer Kopie des vollständigen Dokumentes zu dokumentieren. Sie kann auch digital erfasst werden (§ 8 Abs. 2 GwG). Ein vorhandener Freischaltcode (FSC) des Mitglieds genügt nicht. Diese Verpflichtung gilt auch für Bestandsmitglieder!

Die Verpflichteten trifft u.a. bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 43 GwG. Verpflichtete sind nur dann nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die diese im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Eine Ausnahme gilt jedoch bei tatsächlicher Kenntnis des Lohnsteuerhilfevereins, dass „der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt“ (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GWG). In diesem Fall muss eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) erfolgen (§ 27 GwG).

Nach § 6 Abs. 5 GwG haben Lohnsteuerhilfevereine eine Möglichkeit für ihre Mitarbeiter zu schaffen, damit diese unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften intern melden können (internes Hinweisgebersystem).

Nach § 47 Abs. 1 GwG ist der Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, „den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte“ – z. B. das betroffene Mitglied – von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten.

Eine Informationsweitergabe ist nur in bestimmten Fällen ausnahmsweise zulässig (§ 47 GwG), z. B.:

  • Mitteilung an staatliche Stellen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG);

  • Informationsweitergabe an andere Lohnsteuerhilfevereine unter bestimmten Bedingungen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 GwG).

Ist eine Verdachtsmeldung erstattet worden, darf die Tätigkeit, wegen der die Meldung erfolgt ist, vorerst nicht ausgeführt werden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG darf dies erst geschehen, wenn die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Tätigkeit durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.


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