Lohnsteuerhilfevereine und Geldwäsche
(Erweiterung des Kreises der nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz Verpflichteten und die Lohnsteuerhilfevereine ab 1. Januar 2020)
Hinweisgebersystem des Landesamtes für Steuern Niedersachsen
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen stellt im Rahmen seiner Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Niedersachsen gemäß § 53 GwG ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Das System ermöglicht die Abgabe von Hinweisen über einen geschützten Kommunikationsweg.
Sie können Ihre Hinweise vorerst schriftlich - also per Brief oder Fax - richten an das
Landesamt für Steuern Niedersachsen
– als Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine nach dem GwG –
Waterloostr. 5
30169 Hannover
Fax: (0511) 101-2111
Die Hinweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
-
Benennung des Lohnsteuerhilfevereins bzw. der Beratungsstelle sowie ggf. Angaben zu konkret handelnden Personen,
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Beschreibung des erhobenen Vorwurfs, der einen potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen Präventionspflichten darstellen soll.
Hinweisgeber können ihre Identität sowie ggf. auch die Beziehung zwischen ihnen und dem/der von dem Hinweis betroffenen Lohnsteuerhilfeverein/Beratungsstelle offenlegen. Dies ermöglicht bei Bedarf Nachfragen beim Hinweisgeber.
Hinweise können jedoch auch anonym abgegeben werden.
Auskünfte über das Vorgehen des Landesamtes für Steuern Niedersachsen gegenüber dem/der von dem Hinweis betroffenen Lohnsteuerhilfeverein/Beratungsstelle können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.