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Lohnsteuerhilfevereine und Geldwäsche

(Erweiterung des Kreises der nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz Verpflichteten und die Lohnsteuerhilfevereine ab 1. Januar 2020)


Folgen der Nichtbeachtung

Verpflichtete, die Ihren Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nicht nachkommen, droht ein Imageverlust durch die im Geldwäschegesetz vorgesehene Veröffentlichungspflicht. Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntzumachen. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen genannt.

Daneben ermächtigt das Gesetz die Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen und Anordnungen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen. Diese können im Verwaltungsverfahren auch durch empfindliche Zwangsgelder durchgesetzt werden. Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Lohnsteuerhilfevereine schwerwiegende Folgen haben. Der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, ist dabei nicht das einzige Problem. Für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keinen direkten Bezug zu einer Geldwäschestraftat erfordern, können bei leichtfertigen bzw. fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 150.000 Euro verhängt werden, je Einzelfall. Bei schwerwiegendem, wiederholtem oder systematischem Verstoß kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 1 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.


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