Häufige Fragen/FAQ
Ausländische Arbeitnehmer
Wenn Sie sich lediglich vorübergehend und nicht für einen zeitlich zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 6 Monaten in Deutschland aufgehalten haben, sind Sie für das betreffende Kalenderjahr in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer gilt grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten. |
Neben den Einkommensteuervordrucken (Mantelbogen, Anlage WA-ESt, Anlage N etc.) und der Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie je nach Lage Ihres Wohnsitzes den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen, auf dem Ihre zuständige ausländische Steuerbehörde Ihre Angaben über die außerhalb Deutschlands erzielten Einkünfte bescheinigt.
Die Vordrucke "Bescheinigung EU/EWR" und "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" liegen in mehreren Sprachen vor und können wie auch die anderen Einkommensteuervordrucke von unserer Homepage (Aktuelles & Service -> Steuervordrucke) heruntergeladen werden.
Der Antrag ist bei dem Betriebsstättenfinanzamt Ihres Arbeitgebers zu stellen. Diese können Sie der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen (Finanzamt an das die Lohnsteuer abgeführt wurde) oder erfragen Sie dieses bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber.
Die Anschrift des Finanzamts können Sie mit der Finanzamtsuche des Bundeszentralamtes für Steuernermitteln.