Häufige Fragen/FAQ
Zinsen auf Steuererstattungen oder - nachzahlungen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO)
Die Erstattungen aus allen Zinsbescheiden aus dem Umstellungslauf werden - unabhängig vom Bescheiddatum - am 8. Februar 2023 zur Erstattung auf Ihr beim Finanzamt gespeichertes Bankkonto angewiesen. Bis das Geld auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird, können noch einmal wenige Tage vergehen.
Sollte dem Finanzamt keine Bankverbindung von Ihnen bekannt sein, werden Sie im Zinsbescheid hierauf hingewiesen.
Die Bankverbindung ist dann zwingend schriftlich und mit Ihrer Unterschrift versehen dem Finanzamt mitzuteilen. Die Erstattung erfolgt danach so schnell wie möglich.
Aufgrund von Kapazitätsgründen kann die Erstellung der Bescheide nur über einen mehrtägigen Zeitraum erfolgen. Dabei werden Fallgruppen gebildet.
Die Erstattungen aus allen Zinsbescheiden aus dem Umstellungslauf werden - unabhängig vom Bescheiddatum - am 8. Februar 2023 zur Erstattung auf Ihr beim Finanzamt gespeichertes Bankkonto angewiesen.
Aufgrund von Kapazitätsgründen kann die Erstellung der Bescheide nur über einen mehrtägigen Zeitraum erfolgen.
Die Fälligkeit für Nachzahlungen aus allen Zinsbescheiden aus dem Umstellungslauf - unabhängig vom Bescheiddatum - ist technisch einheitlich auf den 13. März 2023 festgelegt, wenn der Bescheid an eine inländische Adresse versandt wird.
Eine Nachzahlung kann entstehen, wenn bspw.
- die Zinsfestsetzung zuvor ausgesetzt wurde und jetzt nachgeholt wird,
- eine zuvor gewährte Aussetzung der Vollziehung nun aufgrund der Erledigung des Einspruchs beendet wird,
- bereits zuvor höhere Beträge erstattet wurden (das ergibt sich aus der Abrechnung).
Die Nachzahlung beruht z. B. darauf, dass
- eine zuvor ausgesetzte Zinsfestsetzung nachgeholt wurde
- eine zuvor gewährte Aussetzung der Vollziehung nun aufgrund der Erledigung des Einspruchs beendet wurde.