Häufige Fragen/FAQ
Arbeitnehmer-Sparzulage
Den Antrag auf Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage stellen Sie ab den Veranlagungszeitraum 2017 mit dem gleichen Vordruck, mit dem Sie auch ihre Einkommensteuererklärung (ESt 1, Mantelbogen) abgeben. Sie füllen hierfür die Zeilen 1 und 42 des Mantelbogens aus. Die Papierbescheinigungen für die vermögenswirksamen Leistungen (Anlage AV) werden ab den 31.12.2016 nicht mehr ausgestellt. Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anbieter elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt jedoch nur, wenn Sie in die Übermittlung eingewilligt und ihrem Anbieter hierfür ihre Identifikationsnummer mitgeteilt haben. Auch wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben und nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, können Sie für den Antrag auf Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage den Vordruck für die Einkommensteuererklärung (ESt 1, Mantelbogen) verwenden. Die Antragsfrist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage endet 4 Jahre nachdem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Sie können z. B. die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage für 2019 noch bis zum 31.12.2023 beantragen. |