Häufige Fragen/FAQ
Abgabefristen
Pflichtveranlagung
Sofern Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (s. Beispiele Broschüre Lohnsteuer 2024 - Ein kleiner Ratgeber, S. 43 zu Nr. 16), ist diese grundsätzlich spätestens am
31. Juli des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres einzureichen.
Für die Einkommensteuererklärungen steuerlich nicht beratener Bürgerinnen und Bürger und solchen ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind die Abgabefristen verlängert worden:
Veranlagungszeitraum |
Frist* |
2021 |
31. Oktober 2022 |
2022 |
30. September 2023 |
2023 |
31. August 2024 |
(* Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am darauffolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 Abgabenordnung)).
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige und Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gelten abweichende Fristen.
Antragsveranlagung
Sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, möchten aber eine Einkommensteuererklärung einreichen, um etwa zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück erstattet zu bekommen (früher: Lohnsteuerjahresausgleich), dann haben Sie für den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer Zeit bis zum Ablauf des vierten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres.
Beispiel:
Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2021 kann bis zum 31.12.2025 gestellt werden.