Häufige Fragen/FAQ
Entfernungspauschale
Mit der Reform des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 wurde aus der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ die „erste Tätigkeitsstätte“. Für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist die dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers maßgebend. Ist diese Zuordnung nicht eindeutig, bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand der quantitativen Zuordnungsmerkmale. Da Sie regelmäßig an mind. zwei vollen Arbeitstagen an beiden Tätigkeitsstätten tätig werden sollen, könnten beide Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte sein. Jedoch kann pro Arbeitsverhältnis höchstens eine Tätigkeitsstätte vorliegen. Wenn Ihr Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte bestimmt, ist die Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die Ihrer Wohnung am nächsten liegt.
Ihre erste Tätigkeitsstätte wäre die Tätigkeitsstätte A, da diese Ihrer Wohnung am nächsten liegt.
Für die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte kann lediglich die Entfernungspauschale mit 0,30 EUR/km (einfache Entfernung) berücksichtigt werden. Bei allen anderen Fahrten handelt es sich um Auswärtstätigkeiten und die tatsächlichen Kosten können berücksichtigt werden.
Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer 0,30 EUR und kann nur für die einfache Fahrt geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale kann auch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale kann jedoch nur mit max. 4.500 EUR berücksichtigt werden, wenn kein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw für die Fahrten genutzt wird. |
Ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gilt für 2021 ein Betrag i. H. v. 0,35 EUR/km und für die Veranlagungszeiträume 2022 bis 2026 ein Betrag i. H. v. 0,38 EUR/km.