Häufige Fragen/FAQ
Umzug
Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das für Ihren neuen Wohnsitz zuständige Finanzamt ist übrigens auch für die Bearbeitung Ihres Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags zuständig! Es empfiehlt sich jedoch, um Rückfragen zu vermeiden, dem bisher zuständigen Finanzamt den Umzug sowie die Abgabe der Steuererklärung beim neu zuständigen Finanzamt formlos mitzuteilen. |
Erfolgt ein Umzug aus beruflichen Gründen (z. B. erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers, erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, Wechsel des Arbeitgebers, Versetzung oder Verlegung des eigenen Hausstandes bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort) können die entstandenen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz bzw. der Auslandsumzugskostenverordnung maßgeblichen Beträge als Werbungskosten abgezogen werden. Hierzu gehören insbesondere die Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigung, andere Auslagen (z. B. Maklergebühr für die Vermittlung einer Mietwohnung) und die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.