Häufige Fragen/FAQ
Verpflegungsmehraufwendungen
Bei einer Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind folgende Beträge gem. § 9 Abs. 4a S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen: Bei einer Abwesenheit von:
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Grundsätzlich können bei einer Dienstreise, die die Voraussetzungen für Verpflegungsmehraufwendungen erfüllt, die entsprechenden Beträge geltend gemacht werden. Durch die Reform des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 wurde jedoch ein Kürzungsbetrag der Verpflegungsmehraufwendungen ins Gesetz aufgenommen. Bekommt ein Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit (z. B. Dienstreise) von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung Mahlzeiten gestellt, wird der Verpflegungsmehraufwand gekürzt. Der Kürzungsbetrag ist unterschiedlich und ergibt sich aus § 9 Abs. 4a S. 8 EStG.