Häufige Fragen/FAQ
Fahrzeugkauf in einem EU-Mitgliedsstaat
Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem EG-Mitgliedsstaat gekauft haben und in Deutschland zulassen oder veräußern, dann unterliegt dies der Umsatzsteuer. Für diese Fälle benutzen Sie bitte die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung.
Als "neu" gilt z. B. ein Landfahrzeug, das nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Welche Fahrzeuge darüber hinaus als "neu" gelten, erfahren Sie auf dem Steuererklärungsvordruck.
Bei Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen, bei dem der Unternehmer ohnehin schon mit der Umsatzsteuer geführt wird.
Bei Nichtunternehmern ist die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen.