Häufige Fragen/FAQ
Doppelte Haushaltsführung
Als Werbungskosten können folgende Aufwendungen berücksichtigt werden:
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Stellt die Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte dar, kann eine doppelte Haushaltsführung nur geltend gemacht werden, wenn die steuerpflichtige Person außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Lebensmittelpunkt) und ebenfalls am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Studienort) wohnt. Das Innehaben eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Sollten Sie also noch bei Ihren Eltern wohnen, muss eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachgewiesen werden.