Artikel-Informationen
erstellt am:
17.11.2025
Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z. B. Steuerklasse und Freibeträge bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können.
Diese sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und stehen dem Arbeitgeber - nach einer Berechtigungsprüfung - zum elektronischen Abruf bereit.
Sobald der Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, können steuerlich bedeutsame Änderungen nach Ihrer Eintragung im Melderegister (z. B. Heirat, Geburt des Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Bisher wurden Beiträge/Daten zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung durch den Arbeitgeber entweder über eine von der Versicherung ausgestellten Papier-Bescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.
Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wird ab 2026 durch das elektronische Übermittlungsverfahren ersetzt.
Um den bürokratischen Aufwand bei der (lohn)steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu mindern, wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Versicherungsunternehmen), der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern umgesetzt.Das Versicherungsunternehmen übermittelt die Art und Höhe der Beiträge (Lohnsteuerabzugsmerkmale der KV/PV) für das Folgejahr bis zum 20. November an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese im Rahmen der ELStAM für den Abruf durch die Arbeitgeber bereit.
Der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgt analog der bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch.
Werden in Ausnahmefällen die KV/PV ELStAM nicht oder nicht zutreffend für den Abruf bereitgestellt, sollten sich die Versicherten an die jeweilige Versicherung wenden.
Die Finanzämter haben keine Berechtigung – weder elektronisch noch analog - bei fehlerhaften Zuordnungen/ fehlerhaften Daten abzuändern.In diesen Ausnahmefällen können die Versicherten einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrages im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Dieser Wert wird dann dem Arbeitgeber elektronisch als ELStAM bereitgestellt.
Sofern Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Hauptvordruck und Anlage Sonderausgaben) gestellt haben und dieser berücksichtigt wurde, sind Sie zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Die Regelungen zum Verfahren der KV/PV wurden in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) beschrieben. Dieses BMF-Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Gesetzliche Grundlagen
| BMF – Schreiben | vom 3. Juni 2025, BStBl. I 2025 S. 1454 |
| Datenübermittlung: | § 93 c der Abgabenordnung (AO) |
| Lohnsteuerabzugsmerkmale: | § 39 Absatz 4 Nr. 4 und Nr. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) |
| Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: | § 39 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1a EStG |
| ELStAM | § 39 e Absatz 3 Satz 1 EStG |
| Ausländische KV/PV: | § 39 e Absatz 1 Satz 2; § 10 Absatz 1 Nr. 3 EStG |
| Pflichtveranlagung: | § 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG |
| Vorsorgepauschale | § 39 b Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 und Absatz 4 EStG |
| Wegfall der Vorsorgepauschale: | § 52 Abs. 36 EStG |
| Erhebung von Daten | §§ 11 und 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) |
Weitere Informationen im Internet:
Wenn Sie weitere Fragen bezüglich der Datenübermittlung von Beitragsdaten der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen haben können Sie sich unter der folgenden E-Mail-Adresse an das BZSt wenden:
kvpv-elstam@steuerliches-info-center.de
Viele Versicherungen haben für ihre Kunden entsprechende Informationen auf den Internetseiten bereitgestellt; z. B. https://www.privat-patienten.de/digitale-datenuebermittlung-pkv-elstam/
Informationen für Arbeitgeber zum ELStAM- Abruf sind bei elster.de auf den Infoseiten für Arbeitgeber zusammengestellt.
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erstellt am:
17.11.2025