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Umsatzsteuer - Zuständigkeit

Das Finanzamt Hameln-Holzminden ist das zuständige Finanzamt, wenn ein Unternehmer, dessen Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung sich in der Republik Polen befindet und dessen Name (Nachname bzw. bei Personen- und Kapitalgesellschaften der Firmenname) mit den Anfangsbuchstaben A bis G beginnt, die Umsätze in Deutschland ausführt.

Bei polnischen Unternehmern ist in den oben aufgeführten Fällen

  • das Finanzamt Oranienburg zuständig, wenn der Nachname oder Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis L beginnt,
  • das Finanzamt Cottbus zuständig, wenn deren Nachname oder Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt,
  • das Finanzamt Nördlingen zuständig, wenn deren Nachname oder Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bis Ż beginnt.

An der Sonderzuständigkeit der Finanzämter Hameln-Holzminden, Oranienburg, Cottbus und Nördlingen ändert sich auch dann nichts, wenn eine natürliche Person zusätzlich in Deutschland einen weiteren Wohnsitz hat oder bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sich entweder Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland befinden.

Vorsteuervergütungsverfahren

Eine umsatzsteuerliche Registrierung beim Finanzamt Hameln kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn

  • keine steuerbaren Umsätze ausgeführt werden oder
  • nur Umsätze erbracht werden, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Umsatzsteuergesetz).

In diesen Fällen erfolgt die Erstattung der Vorsteuern ausschließlich im Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern.

Anträge auf Vorsteuervergütung von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Polen haben, können ausschließlich auf elektronischem Weg im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers eingereicht werden. Diese Anträge müssen dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, bis spätestens 30.09. des Jahres, das auf den Erstattungszeitraum folgt in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, vorliegen. Bei Fragen zum Ablauf der elektronischen Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren wenden Sie sich bitte an die dafür eingerichtete Finanzbehörde im jeweiligen Ansässigkeitsstaat.


Besteuerungsverfahren im Finanzamt Hameln

Für Umsätze, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausschließen, ist zwingend eine umsatzsteuerliche Registrierung beim Finanzamt vorzunehmen.

Es sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, in denen die Umsätze und Vorsteuern zu erklären sind, sowie die entstehende Umsatzsteuer zu entrichten. Ein Überschuss der Vorsteuern wird dem Unternehmer vom Finanzamt erstattet.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich für jeden Voranmeldungszeitraum bis zum 10. Tag nach Ablauf dieses Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Die darin berechnete Steuer (Vorauszahlung) ist am gleichen Tag zu zahlen.

Umsatzsteuer-Jahreserklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zum Verfahren: www.elster.de.


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