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Wegfall der Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse („Soforthilfe Dezember 2022“)

Die ursprünglich vorgesehene Besteuerung der „Soforthilfe Dezember 2022“ wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 411) ersatzlos gestrichen. Angaben zur staatlichen Übernahme der Abschlagszahlung für Ihre Gas- und Wärmeversorgung im Dezember 2022, die Sie in der Regel der Jahresabrechnung ihres Versorgers entnehmen können, brauchen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 daher nicht zu machen.

Keine Eintragungen in den Papiervordrucken zur Einkommensteuererklärung 2023 notwendig.

Zwar sehen die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung 2023 Angaben zur Besteuerung der „Soforthilfe Dezember 2022“ vor. Diese sind für Sie aber unbeachtlich. Die Angaben sind nur deshalb noch enthalten, da die Papiervordrucke zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits gedruckt und an die Finanzämter und Bürgerämter/Servicestellen ausgeliefert waren.

Konkret betroffen sind die Zeile 17 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung und die entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO und zum Hauptvordruck ESt 1 A.

Angaben zur Höhe des Bruttoentlastungsbetrags der „Soforthilfe Dezember 2022“ in Zeile 17 sind nicht erforderlich. Wenn Sie dort trotzdem Eintragungen vornehmen, habe diese Eintragungen keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Einkommensteuer.

In den elektronischen Erklärungsformularen (Mein ELSTER und kommerzielle Software) wird die Abfrage zur „Soforthilfe Dezember 2022“ entfernt, sodass Eintragungen dort nicht mehr möglich sind. Bis zur technischen Umsetzung bei Mein ELSTER (www.elster.de) zum 26. März 2024 wird ein entsprechender Hinweistext ausgegeben.

Bildrechte: LStN

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.03.2024

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