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Finanzämter berücksichtigen die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für 2020 und 2021 ab Juli 2020

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2020 I Seite 1512) wurde für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG)) von 1.908 EUR um 2.100 Euro auf 4.008 EUR erhöht, um dem höheren Betreuungsaufwand in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen Rechnung zu tragen. Der auch bisher bereits gewährte Erhöhungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere haushaltszugehörige Kind bleibt unverändert.

Der Erhöhungsbetrag wird durch die Finanzämter gemäß § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 4a EStG rückwirkend auf den 1. Juli 2020 für alle Personen, die derzeit die Steuerklasse II innehaben, (ggf. monatsanteilig) ergänzt, so dass die Anhebung zeitnah in das Lohnsteuerabzugsverfahren einbezogen wird.

Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Aufgrund der personellen Bearbeitung der Fälle kann es zu einer Berücksichtigung erst ab einem späteren Lohnzahlungszeitraum kommen. Der insgesamt zustehende Erhöhungsbetrag wird in diesen Fällen auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt.

Soweit Betroffene eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen, können sie jederzeit formlos bei Ihrem Finanzamt widersprechen.

Für Alleinerziehende, die derzeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Steuerklasse II nicht beantragt haben, wird der Freibetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.





Artikel-Informationen

erstellt am:
14.07.2020

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