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Entfernungspauschale

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte konnten bis zum 31.12.2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuermindernd berücksichtigt werden.

Seit dem 01.01.2007 gehörte die "Pendlerpauschale" grundsätzlich zu den nicht mehr berücksichtigungsfähigen Privatausgaben. Lediglich für Entfernungen ab dem 21. km wurde für "Fernpendler" weiterhin die Entfernungspauschale gewährt. Unverändert geblieben ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro. Wenn ein Arbeitnehmer keine weiteren Werbungskosten hatte, wirkte sich eine Kürzung somit – vereinfacht betrachtet – erst ab dem 14. km aus (220 Arbeitstage x 14 km x 0,30 Euro = 924 Euro).

Mit seinem Urteil vom 09.12.2008 hat das Bundesverfassungsgericht nun die weitgehende Abschaffung der Entfernungspauschale als mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar angesehen und den Gesetzgeber beauftragt, rückwirkend zum 01.01.2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale ohne die Beschränkung vorläufig anzuwenden.

Zur raschen Umsetzung der Entscheidung im automatisierten Besteuerungsverfahren durch die niedersächsischen Finanzämter gibt es eine klare und einheitliche (Übergangs-) Regelung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

  • Die bereits auf der Grundlage des für verfassungswidrig erklärten Rechts (ohne Berücksichtigung der Kosten für die ersten 20 Kilometer) nach § 165 AO vorläufig ergangenen Bescheide werden – unter Berücksichtigung der Vielzahl der Fälle – zeitnah von Amts wegen geändert, soweit sich das Ergebnis steuerlich auswirkt. Die Finanzämter sind bestrebt, bis Ende März 2009 alle Steuerbescheide zu ändern.
  • Für Einkommensteuerbescheide, die kurz nach Verkündung des Urteils in einer technisch bedingten Übergangszeit noch auf der Grundlage des alten, für verfassungswidrig erklärten Rechts ergehen, erfolgt ebenfalls eine Änderung von Amts wegen. Ein Einspruch ist nur dann erforderlich, wenn eine Aussetzung der Vollziehung angestrebt wird.

Die von der Entscheidung betroffenen Bürger erhalten zudem die Möglichkeit, dem Finanzamt ggf. im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht erklärte Aufwen-dungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mitzuteilen. Auch die geänderten Bescheide werden insoweit vorläufig ergehen, weil die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete gesetzliche Neuregelung noch aussteht. Damit wird umfassend Rechtssicherheit gewährt und eine vollständige Umsetzung bei allen Pendlern sichergestellt.

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