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Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wegfall der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagungen


Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 vom 20. Dezember 2007 ist die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG Einkommensteuergesetz aufgehoben worden. Diese Gesetzesfassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28.12.2007 (Tag der Verkündung des JStG im Bundesgesetzblatt) über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung können Einkommensteuererklärungen für 2005 ff. innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist, welche mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird, fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden.

Beispiel 1 :
Die Einkommesteuererklärung für 2005 kann bis zum 31.12.2009 beim Finanzamt eingereicht werden. Die maßgebende Festsetzungsfrist beginnt mit dem 31.12.2005 zzgl. vierjähriger Festsetzungsfrist = 31.12.2009.

Beispiel 2 :
Die Einkommensteuererklärung für 2007 kann bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt eingereicht werden. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem 31.12.2007 zzgl. vierjähriger Festsetzungsfrist = 31.12.2011.

Die bereits ausgegebenen Einkommensteuererklärungsvordrucke für 2007 berücksichtigen noch den alten Rechtsstand von August 2007 und weisen daher noch auf die nun aufgehobene Zweijahresfrist bei Abgabe der Einkommensteuererklärung hin.

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