Landesamt für Steuern Niedersachsen Niedersachen klar Logo

TSE Nachrüstung für elektronische Kassensysteme - Voraussetzungen für eine Fristverlängerung

Seit dem 1. Januar 2020 schreibt der Gesetzgeber vor, dass elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind, um die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen zu schützen. Da Entwicklung, Zertifizierung und Produktion der TSE'en bis zum 1. Januar 2020 nicht so weit vorangeschritten waren, dass tatsächlich eine Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen erfolgen konnte, hatten Bund und Länder entschieden, dass es bis zum 30. September 2020 von den Finanzämtern nicht beanstandet wird, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Inzwischen sind unterschiedliche TSEen am Markt verfügbar. Angesichts der durch die Corona-Krise verursachten Beeinträchtigungen und Verzögerungen und auch mit Blick auf den mit der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuersätze verbundenen administrativen und finanziellen Aufwand der Unternehmen zeigt sich jedoch, dass es nicht allen Unternehmern gelingen wird, die eingesetzten Registrierkassen bis zum 30. September 2020 mit einer TSE auszustatten.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen möchte mit dem Informationsblatt zur TSE-Verlängerung vom 10. Juli 2020 darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen eine antragslose, stillschweigende Fristverlängerung längstens bis zum 31. März 2021 gewährt wird.

Download: Informationsblatt zur TSE-Verlängerung vom 10. Juli 2021 (Gewährung einer antragslosen, stillschweigenden Fristverlängerung)


Ergänzende Hinweise zur Gewährung einer antragslosen, stillschweigenden Fristverlängerung

Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. August 2020 eine Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a der Abgabenordnung (AO) ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 sowie des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 148 vorgenommen (BStBl I 2020, S. 656).

Klarstellend weise ich darauf hin, dass die in meinem Informationsblatt vom 10. Juli 2020 beschriebenen Vorgaben sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (BStBl I 2019, S. 1010) als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 im Einklang stehen und - weiterhin - uneingeschränkt gültig sind.

In dem genannten Schreiben wird mangels bundeseinheitlicher Vorgaben für die Zeit nach dem 30. September 2020 der landesintern geltende verbindliche und einheitliche Anwendungsmaßstab für die Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO wiedergegeben. Die ermessenslenkende Regelung soll unnötigen organisatorischen Aufwand von den Finanzämtern fernhalten und den Unternehmen zugleich Rechtssicherheit geben.

Die Regelungen knüpfen an die Verpflichtung gemäß § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung an, elektronische Kassensysteme – wie im BMF-Schreiben vom 6. November 2019 umgesetzt – unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da dies in vielen Fällen in der genannten Frist nicht möglich sein wird, wird eine längstens zum 31. März 2021 befristete und antragslos zu gewährende Bewilligung nach § 148 AO gewährt, wenn die näher definierten Voraussetzungen – fristgerecht erteilter Umrüstungsauftrag oder Beauftragung einer cloud-basierten Lösung, jeweils nebst entsprechenden Händlerbescheinigungen – nachprüfbar dokumentiert vorliegen.

Zwar soll eine Bewilligung nach § 148 AO grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Bei einem zu erwartenden Massenverfahren können aber einheitliche Voraussetzungen statuiert werden, bei deren Vorliegen die Bewilligung befristet - hier bis zum 31. März 2021 - zu erteilen ist bzw. als erteilt gilt. Eine vorherige Antragstellung müsste bei Vorliegen dieser Voraussetzungen daher stets positiv beschieden werden. Insofern kann in solchen Fällen von einer Antragstellung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen werden. Diese ermessenslenkende Entscheidung steht im Einklang mit § 148 AO und dem AEAO zu § 148. Damit nimmt die Landesverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit die eigene Verantwortung für effektiven Ressourceneinsatz wahr.


Fristgerechte Implementierung einer TSE in das Kassensystem

(antragsgebundene Fristverlängerung - Erleichterungsregelung)

Bereits seit Mitte 2020 bieten vier Hersteller zertifizierte TSE auf dem Markt an. In zahlreichen Eingaben des vergangenen Jahres wurde auf beschränkte Kapazitäten beim Kassenfachhandel wegen der Umstellung der Kassensysteme im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 hingewiesen. Diese Erschwernisse bestehen inzwischen nicht mehr. Auch Unternehmen, die ihr Kassensystem nicht an eine lokale sog. Hardware-TSE anschließen wollen, sondern eine Cloud-TSE bevorzugen, können seit Mitte Februar 2021 zwischen mehreren Anbietern wählen, die zertifizierte Sicherheitslösungen anbieten.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen möchte mit dem Informationsblatt zur fristgerechten TSE-Implementierung bei Kassensystemen vom 25. März 2021 darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen eine antragsgebundene Fristverlängerung durch das örtlich zuständige Finanzamt gewährt werden könnte.

Download: Informationsblatt vom 25. März 2021 zur fristgerechten TSE-Implementierung bei Kassensystemen


Weitere Merkblätter zur Kassenführung:


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln