Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2016
Freibetrag bei Steuerklasse VI
Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander beziehen, können bei dem Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag ermitteln und als ELStAM bilden lassen, wenn für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nach einer Hochrechnung noch keine Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird bei dem ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) jedoch ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt und als ELStAM gebildet, der ggf. mit einem bereits ermittelten oder noch zu ermittelnden und als ELStAM gebildeten Freibetrag zu verrechnen ist.
Wer vermeiden möchte, dass durch den korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis Lohnsteuer zu erheben ist, sollte den Freibetrag begrenzen, und zwar auf die Differenz zwischen dem Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis und dem Betrag, bei dem unter Berücksichtigung der maßgebenden Steuerklasse für dieses Dienstverhältnis erstmals Lohnsteuer anfallen würde.
Wer vermeiden möchte, dass durch den korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis Lohnsteuer zu erheben ist, sollte den Freibetrag begrenzen, und zwar auf die Differenz zwischen dem Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis und dem Betrag, bei dem unter Berücksichtigung der maßgebenden Steuerklasse für dieses Dienstverhältnis erstmals Lohnsteuer anfallen würde.
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^ Diese Beträge können ohne Rücksicht auf die Antragsgrenze von 600 Euro eingetragen werden (Übersicht)
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